§37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Rechte aufgrund eines Rechtsverhältnisses nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen können nur geltend gemacht werden, nachdem ein Schiedsverfahren stattgefunden hat. Eine Ausnahme liegt vor, falls nach Anrufung der Schiedsstelle bereits sechs Monate verstrichen sind. Außerdem kann ohne vorhergehendes Schiedsverfahren eine Klage eingereicht werden, falls der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist.
§37 ArbnErfG
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